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bild zeigt ein vater am mittagstisch, zwei kinder am füttern

Vaterschaftsurlaub

Anspruchsberechtigte:

Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende. Sie müssen zudem in den neuen Monaten unmittelbar vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate (nicht zwingend nacheinander) erwerbstätig gewesen sein. Der Vater ist nur anspruchsberechtigt, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird.

Wird durch verschiedene Massnahmen das steuerbare Erwerbseinkommen tief gehalten, beispielsweise durch einen selbst gewählt tiefen, nicht marktgerechten Lohn, ergeben sich andererseits offene Fragen hinsichtlich der Risikoversicherungen und der künftigen Rentenleistungen.

 

Beginn und Ende des Entschädigungsanspruchs:

Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monate. Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird. Der Anspruch endet nach Ablauf der Rahmenfrist, nach Ausschöpfung der Taggelder, wenn der Vater stirbt, wenn das Kind stirbt, oder wenn die Vaterschaft aberkannt wird.

Bei der Invalidenversicherung (AHV und BVG) gelten allerdings die AHV-pflichtigen Einkommen! Im Falle einer Invalidität ist hier bei einem tiefen Einkommen mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen.

Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder:

Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt. Das Taggeld beträgt wie beim Mutterschaftsurlaub 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro fünf entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Geltendmachung des Anspruchs:

Der Anspruch wird durch den Arbeitgeber bei seiner Ausgleichskasse geltend gemacht. Die offiziellen Anmeldeformulare sind bei den Ausgleichskassen erhältlich. Grundsätzlich wird die Entschädigung dem Arbeitgeber ausgerichtet mit der Auflage, sie dem Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Entschädigung wird grundsätzlich nach dem Ende des Anspruchs einmalig nachschüssig ausbezahlt.

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